Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autovermietung Franchini
In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird einfachheitshalber für alle Personenbezeichnungen stets die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist damit immer auch eingeschlossen.
1. Reservierung
1.2 Provisorische Reservierungen können nur für 3 Tage gehalten werden. Nach dieser Frist erlischt die Reservation automatisch, ohne dass wir den Mieter informieren müssen.
1.3 Bestätigte Reservierungen können nur bis 14 Tage vor Mietbeginn storniert werden. Weniger als 14 Tage vor Mietbeginn wird die Miete voll verrechnet, es sei denn, der Mieter kann einen Ersatzmieter präsentieren, der die Voraussetzungen gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt.
1.4 Falls der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernimmt, haftet er trotzdem in voller Höhe für den vereinbarten Mietpreis. Dieser Mietpreis entspricht der vereinbarten Tagesmiete (nach gültiger Preisliste oder schriftlich vereinbartem Spezialpreis) multipliziert mit der Anzahl bestätigter Miettage.
2. Mietvertrag
3. Mietpreise
3.2 Falls bei der Reservierungsbestätigung ein offensichtlicher Fehler in der Berechnung des voraussichtlichen Mietpreises aufgetreten ist, gelten die aktuellen Preise gemäss Preisliste oder die Spezialangebote.
3.3 Im Mietpreis nicht enthalten sind der Selbstbehalt in einem Versicherungsfall sowie die Treibstoffkosten. Das Fahrzeug ist vollgetankt der Autovermietung Franchini zur vereinbarten Zeit wieder zurückzugeben. Jeglicher Aufwand für die Nachtankung durch die Autovermietung Franchini wird dem Mieter voll weiterverrechnet.
4. Zahlungsbedingungen
4.2 Es muss eine Kaution in Höhe von CHF 500.00 (Ford Mustang GT und Dodge Challenger R/T) oder CHF 1’000.00 (Ford Mustang Shelby GT500) in bar hinterlegt werden, die bei ordnungsgemässer Abwicklung des Mietverhältnisses dem Mieter zurückerstattet wird.
4.3 Die Autovermietung Franchini ist berechtigt, nach eigenem Ermessen in unsicheren Fällen zusätzliche Sicherheiten oder Kautionen zu verlangen. In welcher Form diese zu hinterlegen sind, entscheidet die Autovermietung Franchini zum Zeitpunkt der Vermietung.
4.4 Der Mietendpreis ist nach Abgabe und Überprüfung des Fahrzeuges sofort zur Zahlung fällig.
5. Berechtigte Fahrer
5.2 Das Fahrzeug darf nur von den Mietern gefahren werden. Allfällige Zusatzfahrer sind im Mietvertrag festzuhalten. Sollten diese Personen aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen, ist es gestattet, das Fahrzeug einer anderen Person mit gültigem Führerausweis zu überlassen. In einem solchen Fall haften die unterzeichnenden Mieter vollumfänglich für das Handeln des Fahrers.
6. Fahrzeugnutzung und -pflege
6.2 Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken im Fahrzeug ist nicht gestattet. Allfällige Kosten für die Reinigung der Innenausstattung sind von den Mietern zu tragen und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
6.3 Die Mieter verpflichten sich, das Mietfahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Die Gebote der Verkehrssicherheit und die Verkehrsregeln sind strikte einzuhalten. Bei Fahrlässigkeit und Grobfahrlässigkeit haften die Mieter vollumfänglich für alle Schäden. Sie sind auch dafür verantwortlich, das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu halten (Ölstand, Reifendruck, Scheinwerfer und sämtliche Lichter) sowie alles Notwendige zur Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch vorzunehmen. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkosten von CHF 100.00 beauftragen. Bei einer grösseren Reparatur muss zuerst Rücksprache mit der Autovermietung Franchini genommen werden.
6.4 Das Fahrzeug hat einen Benzinmotor und darf nur mit bleifreiem Benzin (Super oder Super-Plus) mit mindestens 95 Oktan betankt werden.
6.5 Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
– zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, auf Rennstrecken, für Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings sowie im Gelände (Off-Roading).
– zur Weitervermietung bzw. zur Personenbeförderung gegen Entgelt.
– für Warentransporte aller Art.
– für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
Nichteinhalten dieser Vorschriften haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge.
6.6 Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich gefahren werden; Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Autovermietung Franchini. Die Nichteinhaltung der Abmachungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge.
6.7 Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug umzubauen, die technischen Einrichtungen zu verändern, Ausstattungen zu entfernen bzw. hinzuzufügen oder das Fahrzeug mit Aufschriften/Werbeträgern zu versehen.
6.8 Die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder beeinträchtigenden Medikamenten zu führen. Jeglicher Schaden, der aus diesem Grund entstehen könnte, wird als grobfahrlässig eingestuft und hat den Versicherungsausschluss zur Folge. Die Mieter haften für den gesamten Schaden.
6.9 Zuwiderhandlungen gegen eine der Verpflichtungen berechtigen die Autovermietung Franchini zu einer sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher der Autovermietung Franchini aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt hiervon unberührt.
7. Übergabe des Fahrzeuges
7.2 Die Mieter haben bei Übergabe des Fahrzeuges zusammen mit der Autovermietung Franchini den Zustand sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung des Fahrzeuges ist von den Mietparteien schriftlich und eventuell mit Foto festzuhalten. Für sichtbare Schäden, die bei Übergabe nicht schriftlich festgehalten sind, wird vermutet, dass diese während der Zeit entstanden sind, in der die Mieter über das Fahrzeug verfügten.
8. Rückgabe des Fahrzeuges
8.2 Die Rückgabe kann nur persönlich an Luca Franchini bzw. an einen Bevollmächtigten der Autovermietung Franchini erfolgen. Die Mieter sind nicht berechtigt, das angemietete Fahrzeug bei Mietende auf oder vor dem Betriebsgelände der Autovermietung Franchini abzustellen. Die Mieter haften vollumfänglich, bis das Fahrzeug von Luca Franchini bzw. einem Bevollmächtigten der Autovermietung Franchini inspiziert worden ist.
8.3 Die Autovermietung Franchini untersucht bei Rückgabe das Mietfahrzeug zusammen mit den Mietern auf sichtbare Beschädigungen und hält eventuelle Schäden schriftlich und mit Foto fest. Stellt die Autovermietung Franchini eine überdurchschnittliche Abnutzung der Reifen fest, so wird vermutet, die Mieter haben das Fahrzeug ausserordentlich strapaziert, also nicht ordnungsgemäss geführt. Dementsprechend haben sie die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen. Diese werden je nach Fall mit bis zu CHF 1’000.00 berechnet und von der Kaution abgezogen. Wird ein Defekt der Kupplung festgestellt, so haben die Mieter die Kosten der Reparatur zu tragen, ohne dass die Autovermietung Franchini verpflichtet wäre, die unsachgemässe Behandlung der Kupplung durch die Mieter nachzuweisen. Sollten verdeckte Beschädigungen später sichtbar werden, teilt die Autovermietung Franchini dies den Mietern schriftlich mit. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen verdeckter Schäden behält sich die Autovermietung Franchini vor.
8.4 Die Mieter sind verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und allen Fahrzeugschlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Verlorene Schlüssel werden nach Aufwand verrechnet.
9. Versicherungen
9.2 Für das gemietete Fahrzeug besteht eine Vollkaskoversicherung.
9.3 Die Versicherung enthält einen Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 pro Schadenfall. Dieser Selbstbehalt ist in jedem Fall durch die Mieter zu tragen. Die Mieter können diesen Selbstbehalt gegenüber der Autovermietung Franchini weder wegbedingen noch reduzieren.
9.4 Die abgeschlossene Vollkaskoversicherung deckt den Mietausfallschaden der Autovermietung Franchini, welcher durch ein Schadenereignis eintreten kann, nicht. Die Mieter sind daher verpflichtet, diesen Schaden wie folgt zu ersetzen:
– Bei einem Totalschaden sind folgende Pauschalen zu entrichten: Ford Mustang GT oder Dodge Challenger R/T: CHF 5’000.00, Ford Mustang Shelby GT500: CHF 8’000.00.
– Bei Schadenereignissen, welche nicht zu einem Totalschaden geführt haben, ist der effektiv entstandene Schaden bis zur Höhe der oben genannten Pauschalen des betroffenen Fahrzeuges zu entrichten.
9.5 Die Mieter verpflichten sich mit ihrer Unterschrift unter dem Mietvertrag, das Fahrzeug ausschliesslich in der Schweiz und im deutschsprachigen Ausland (Deutschland und Österreich) zu verwenden. Allfällige Ausnahmen sind vor der Vermietung mit der Autovermietung Franchini abzusprechen und in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren. Im Falle der Zuwiderhandlung haften die Mieter vollumfänglich für sämtliche Schäden inkl. Diebstahl.
9.6 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein nicht im Mietvertrag eingetragener Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
10. Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen
10.2 Bei jedem Schaden haben die Mieter insbesondere
– unverzüglich die Polizei hinzuziehen und an der Unfallstelle bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zu verbleiben; verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, so haben die Mieter dies gegenüber Autovermietung Franchini nachzuweisen.
– Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten.
– ein sorgfältig und vollständig erstelltes Unfallprotokoll der Autovermietung Franchini zu übermitteln.
– die Autovermietung Franchini unverzüglich telefonisch über das Ereignis zu verständigen.
10.3 Die Mieter sind nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich eine Schuld anzuerkennen oder durch sonstige Äusserungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Versicherung vorzugreifen.
10.4 Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges haben die Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden der Autovermietung Franchini mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Schäden zwischenzeitlich behoben sein sollten.
11. Technische Schäden / Reparaturen
11.2 Geben die Mieter ohne Genehmigung eine Reparatur in Auftrag, so ist die Autovermietung Franchini nicht verpflichtet, Schadenersatz für bezahlte Arbeiten gegenüber den Mietern zu leisten. Insbesondere haften die Mieter für Schäden, die auf eine unsachgemässe Handhabung oder Behebung des Defektes zurückzuführen sind.
11.3 Wurde eine Reparatur abgesprochen und genehmigt, erstattet die Autovermietung Franchini die den Mietern entstandenen tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der Originalquittung, soweit die Mieter nachweisen, dass die Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihnen verschuldet wurden bzw. das Fahrzeug nicht verkehrstauglich war.
11.4 Ansprüche der Mieter auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines technischen Schadens, eines Defektes oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeuges sind ausgeschlossen. Die Autovermietung Franchini ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, den Mietern ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund des technischen Schadens, des Defektes oder des sonstigen Mangels nicht genutzt werden kann, zur Verfügung zu stellen.
12. Haftung der Autovermietung Franchini
12.2 Die Autovermietung Franchini haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines Unfalles oder eines technischen Defektes gemäss Punkt 11 mit dem Mietfahrzeug entstehen.
12.3 Eine Haftung der Autovermietung Franchini ist im Fall einer erfolgter Reservierung auch ausgeschlossen, wenn das reservierte Fahrzeug bei Mietbeginn durch die Autovermietung Franchini aufgrund eines vorangegangenen Unfalles bzw. technischen Defektes nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt werden kann.
12.4 Die Autovermietung Franchini übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen oder vergessen wurden.
13. Haftung der Mieter
13.2 Die Mieter haften für den gesamten Schaden (Bergungskosten, Gutachterkosten, Rückführungskosten, Wertminderung, Mietausfall) und jeglichen von der Versicherung nicht gedecktem Betrag, unabhängig vom vereinbarten Versicherungs-Selbstbehalt, wenn
– die Mieter die Schadensanzeige gemäss Punkt 10 entgegen ihrer Verpflichtung nicht fristgemäss oder nicht vollständig der Autovermietung Franchini übergeben;
– die Mieter, Zusatzfahrer oder ihre Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
– die Mieter, Zusatzfahrer oder ihre Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben;
– die Mieter, Zusatzfahrer oder ihre Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung gemäss Punkt 10 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten und hierdurch die berechtigten Interessen der Autovermietung Franchini an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden;
– die Mieter, Zusatzfahrer oder ihre Erfüllungsgehilfen durch ihr Verhalten generell die berechtigten Interessen der Autovermietung Franchini an der Feststellung des Schadensfalles beeinträchtigt haben.
13.3 Diese Regelungen gelten neben den Mietern auch für die allfällig berechtigten Fahrer, wobei die vertraglichen Haftungsfreistellungen nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Mietwagens gelten.
13.4 Die Mieter, die eingetragenen Zusatzfahrer oder ihre Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Die Autovermietung Franchini wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, welcher der Autovermietung Franchini durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden im Rahmen von Bußgeldoder Strafsachen an sie richten, erhält sie von den Mietern für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von CHF 50.00.
14. Datenschutzklausel
14.2 Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Autovermietung Franchini notwendig ist und schutzwürdige Belange der Mieter nicht beeinträchtigt werden, ist die Autovermietung Franchini zur Weitergabe der erfassten Daten berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bei der Anmietung genannten Daten unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird bzw. die von den Mietern eingesetzten Zahlungsmittel nicht eingelöst werden können.
14.3 Die Weitergabe der persönlichen Daten darf an folgende Institutionen oder Unternehmen erfolgen:
– Staatliche Behörden, die in einen Schadenfall, eine Straftat oder Bussen der Mieter involviert sind;
– Anwaltsbüros, Inkassoinstitute, Fahrzeughersteller, kooperierende Verkehrsunternehmen, soweit sie bei einem Schadenfall, einer Straftat oder Busse der Mieter beigezogen werden.
15. Allgemeine Bestimmungen
15.2 Gerichtsstand ist Meilen (ZH).
15.3 Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug sowie am übergebenen Zubehör und Dokumenten stehen den Mietern nicht zu.
15.4 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autovermietung Franchini; allfällige eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mieter werden nicht anerkannt.
15.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Autovermietung Franchini ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Mieter möglich.
15.6 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.